ESUG | Schutzschirmverfahren
Mit den teils erheblichen Veränderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG wird die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtert, die Befriedigung der Gläubiger bleibt aber weiterhin das vorrangige Ziel des Insolvenzverfahrens.
Die gesetzlichen Änderungen lassen sich in drei große Bereiche zusammenfassen:
Stärkung der Gläubigerstellung
Durch verschiedene Einzelvorgaben werden die Gläubiger früher in das Insolvenzverfahren einbezogen. Insbesondere durch die Einrichtung eines „vorläufigen Gläubigerausschusses“ werden sie auch stärker in Entscheidungen, wie die Wahl des (vorläufigen) Sachwalters, eingebunden.
Im Bereich des Insolvenzplanverfahrens wird der sog. „debt to equity swap“,
mit dem Forderungen von Gläubigern in Haftkapital der insolventen Gesellschaft umgewandelt werden können, gesetzlich geregelt.
Im Bereich der Eigenverwaltung werden Änderungen vorgenommen, die dazu dienen, Blockadepotenzial von Gläubigern zu reduzieren
und durch die Schaffung eines sog. „Schutzschirmverfahrens“ den frühzeitigen Eigenantrag attraktiver zu gestalten.
Ziel ist der Erhalt des Unternehmens und die Erhöhung der Befriedigungsquote für die Verfahrensgläubiger.