Betreuung Wohlverhaltensphase

Ist die Restschuldbefreiung angekündigt worden, hat der Schuldner entsprechend seiner Abtretungserklärung die pfändbaren Anteile seines Einkommens bzw. der an diese Stelle tretenden Ersatzleistungen bis zum Ablauf der Abtretung (spätestens nach sechs Jahren) an den Treuhänder abzuführen.

Der Treuhänder muss ihn hierüber unterrichten und gleichfalls den Arbeitgeber informieren. Beträge, die er durch die Abtretung erlangt und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter sind getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.

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