Unternehmensfortführung

Das Prinzip der Unternehmensfortführung ist gesetzlich in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB geregelt. Der Begriff stammt aus dem Rechnungswesen und besagt zunächst nur, dass bei der Bewertung von Bilanzposten von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist. Nicht nur die Betriebswirtschaftslehre, sondern auch die allgemeine Erfahrung lehrt, dass ein Unternehmen und dessen Aktiva im Falle einer Fortführung höher zu bewerten sind, als bei einer Zerschlagung. Deshalb setzen wir uns, dort, wo es die betrieblichen Kennzahlen zulassen, im Interesse des Unternehmensträgers und der Gläubiger regelmäßig für eine Weiterführung von Unternehmen ein.

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